Steuerliche Abzugsmöglichkeiten
Behinderte und Pflegebedürftige können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes anfallende Kosten für einen Wohnungsumbau als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen, wenn dadurch ein Verbleib in den eigenen vier Wänden möglich ist (BFH, Az. VI R 7/09). Umbauarbeiten sind z. B. die Verbreiterung von Eingängen, der Bau von Rollstuhlrampen oder rollstuhlgerechte Installationen in Badezimmern.
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